Dr. Peter Schubert
Pressesprecher
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Entscheidung der 2. Instanz wirft neue Fragen für die Pachtnachfolge auf.
Das Landesgericht Korneuburg hat in seinem Berufungsurteil das Urteil der ersten Instanz
in zwei von vier Punkten abgeändert. Dies würde zwar die rechtliche Seite ändern, im Wesentlichen aber der langjährig geübten Praxis entsprechen. Da es in der Nachfolgefrage aber zu Unklarheiten kommen könnte, wird das Stift Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof erheben.
Mit dem aktuellen - noch nicht rechtskräftigen - Urteil wurde festgestellt, dass es sich bei dem ursprünglich befristeten Vertrag der Familie Bruny nunmehr um einen unbefristeten Vertrag handelt. Weiters stellte das Urteil fest, dass die Kündigungsschutzbestimmungen und die Bestimmungen über den Eintritt nach dem Tod eines Pächters, sowie die Bestimmungen über die Eintrittsrechte von nahen Angehörigen gemäß Mietrechtsgesetz anwendbar sind.
Die vom Ehepaar Bruny begehrte Feststellung, dass der Eintritt eines nahen Verwandten in den Pachtvertrag keine Erhöhung des Pachtzinses nach sich ziehen kann, wurde verworfen.
Unklarheiten für Verpächter und Pächter klären:
Durch diese vorliegende Entscheidung könnte nun ein Kind zum Erben des Superädifikats
und ein anderes Kind, weil es zum Zeitpunkt des Vertragseintritts mit dem Pächter im gemeinsamen Haushalt lebte und ein dringendes Wohnbedürfnis hat, zum Pächter werden. Um solche unerwünschten, für Pächter und Stift rechtlich komplizierten Situationen auszuschließen, wird das Stift Klosterneuburg gegen das vorliegende Urteil beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel erheben.


